AEB

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der METU Meinig AG
Stand Februar 2012
 

§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen uns und dem Verkäufer, Lieferanten, Auftragnehmer oder Dienst- und Werkleister, nachfolgend Lieferant genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AEB. Abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese AEB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung annehmen.
2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen unserer Einkaufsbedingungen als vereinbart, denen nicht kollidierende Bestimmungen der AGB des Lieferanten gegenüberstehen. Andererseits werden solche Bestimmungen der AGB des Lieferanten nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsgehalt unseren AEB übereinstimmen. In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.
3. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge ohne erneute Einbeziehung. Sie gelten bis zur Stellung neuer AEB durch uns.
4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
5. Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen durch nicht vertretungsberechtigte Personen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebotsverkehr
1. Angebote und Bemusterungen sind für uns unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen von unserer Anfrage deutlich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden.
2. Unsere Unterlagen sind unverzüglich und kostenlos für uns zurück zu senden, wenn sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.
3. Aufträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum durch den Lieferanten schriftlich unter Angabe unserer Bestellnummer anzunehmen. Der Lieferant soll den Auftrag schriftlich bestätigen. Bis zum Eingang der Annahmerklärung sind wir berechtigt, den Auftrag zu widerrufen. 
4. Bestätigte Preise gelten als Festpreise. 
5. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht. 
6. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang. 
7. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig. 

§ 3 Änderungen
1. Wir können vor Auftragsausführung Vertragsänderungen verlangen. Die Änderungen sind einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von uns verlangten Änderungen sind uns unverzüglich mitzuteilen. 
2. Kann keine Einigung erzielt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt; der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz. 
3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Auftragsänderungen vorzunehmen.

§ 4 Preise, Rechnungen, Zahlung
1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Klausel DDP (Delivered Duty Paid) der INCOTERMS 2010. 
2. Ein im Auftrag ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Einseitige Preiserhöhungen sind unzulässig. Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Kosten der Verpackung und Versicherung sind im Preis inbegriffen.
3. Der Lieferant soll uns keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen, als anderen vergleichbaren Abnehmern. 
4. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in dreifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung von Original und Kopie unverzüglich bei Lieferung zu stellen. Sie haben die Bestellzeichen, Bestellnummer und Sachnummer zu enthalten. Soweit bekannt, soll die bestellende Person oder Abteilung und die vorgesehene Applikation angegeben werden. 
5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von uns in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferanten geleistet. 
6. Die Zahlung erfolgt, wenn die Rechnung fällig ist, die Ware vollständig und mangelfrei eingegangen ist oder die Leistung mangelfrei erbracht ist. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend. Der Fristlauf für die Zahlung beginnt mit dem Tag der mangelfreien Ablieferung, der mangelfreien Leistungserbringung, dem Tag der Abnahme oder dem Tag der Fälligkeit der Rechnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.
7. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarung erfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung, mindestens aber innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum. 
8. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommen wir nicht in Zahlungsverzug. Unsere Ersatzpflicht für Verzugsschäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden. 
9. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Lieferanten Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine unbefristete Erfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch uns im Übrigen wird von dieser Regelung nicht berührt. 
10. Verschlechtert sich die Solvenz des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind wir zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden. 
11. Der Lieferant ist ohne unsere Zustimmung nicht berechtigt, Forderungen gegen uns an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant dennoch Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung an einen Dritten ab, können wir mit befreiender Wirkung sowohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.
12. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 

§ 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Lieferungen sind von uns auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung erfolgt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers abzustellen. 
2. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behalten wir uns vor, dem Lieferanten die Untersuchungs- und Rügekosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

§ 6 Lieferverkehr, Verzug, Vertragsstrafe
1. Die im Auftrag oder Abrufen genannten Termine und Fristen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins sind wir nicht zur Abnahme verpflichtet. Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung im vereinbarten Werk von uns oder der von uns genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle maßgebend. Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend. Bei Werkleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend. 
2. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig. 
3. Der Lieferant hat uns Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.
4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behalten wir uns eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rechnung bei uns, je nachdem, was zuletzt eintritt.
5. Bei Lieferverzug stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen. 
6. Bei Rücktritt können wir Teillieferungen gegen Gutschrift behalten. Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten sind wir zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung sind wir zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.
7. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von uns auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.
8. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können.
9. Kommt der Lieferant in Verzug, so sind wir nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 50% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behalten wir uns vor. Dem Lieferanten ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.
10. Bei Lieferverzug des Lieferanten sind wir zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die uns hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.
11. Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
12. Im Falle verzögerter Abnahme haften wir für Schadenersatzansprüche nur im Falle unseres Verschuldens.
13. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen, insbesondere Name des Bestellers, Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.-Nr., angegeben sind. Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen. Der Lieferschein soll außen an der Lieferung angebracht werden und zwar entweder unter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „hier Lieferschein“. Bei Importlieferungen sind der Sendung - je nach Versandart und Lieferland - alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen.
14. Jede Lieferung soll uns vorab angekündigt werden. Die Ankündigung soll Informationen enthalten über unsere Bestellnummer, Stückzahl, Abmessung, Gewicht, besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, Entladung, Transport und Lagerung. Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten. Wir behalten uns vor, Verpackungsgut an den Lieferanten zurückzusenden.
15. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung nach Abladung durch den Lieferanten oder das Transportunternehmen an die von uns angegebene Versandadresse oder mit Abnahme über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von uns beim Entladen behilflich ist.
16. Die Warenannahme erfolgt während der Geschäftszeiten oder der von uns bekannt gegebenen Warenannahmezeiten.

§ 7 Höhere Gewalt
In den Fällen höherer Gewalt sind wir von unserer Verpflichtung zur Abnahme der Ware oder Werkleistung sowie von der Verpflichtung zur Annahme der Leistung befreit. Dies gilt auch für sonstige Mitwirkungshandlungen bei der Vertragserfüllung. Kann die Abnahme durch uns wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise befreit, wenn die Lieferung oder Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei uns – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30% verringert. 

§ 8 Produktsicherheit 
1. Der Lieferant sichert die Mangelfreiheit seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen zu. 
2. Der Lieferant soll sich über den Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen informieren.
3. Der Lieferant soll seine Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind.
4. Der Lieferant fügt seinen Lieferungen Werkprüfzeugnisse und Sicherheitsdatenblätter bei. 

§ 9 Mangel- und Schadenersatzansprüche
1. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behalten wir uns vor, pro berechtigter Reklamation eine Schadenpauschale von 100,00 € zu berechnen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und uns der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.
2. Wir sind berechtigt, nach unserer Wahl vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen. Im Rahmen der Nacherfüllung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen. 
Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. 
3. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, sind wir berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.
4. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
5. Unsere Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche verjähren beim Kaufvertrag mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten METU-Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an uns sowie bei Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monaten nach Abnahme der Dienst- oder Werkleistung. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Mängel von Ersatzteilen für Bauwerke beträgt 60 Monate nach Abnahme oder Inbetriebnahme.
Für Lieferteile, die während Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betrieb bleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oder Nutzungsunterbrechung. Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat. 
6. Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oder Werkleistungen verjähren in 5 Jahren ab Ablieferung an uns oder Abnahme durch uns. Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist. 
7. Handelt der Lieferant erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, wobei insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berücksichtigen sind, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nachgelieferte Teile die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Leistungen zur Nacherfüllung erbracht hat oder mit Abnahme.
8. Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die Folge von Sachmängeln der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind, stellt uns der Lieferant frei, sofern er den Schaden zu vertreten hat.
Werden wir aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber uns insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen uns und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.
9. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant frei, soweit er den Mangel zu vertreten hat.
10. Der Lieferant ist verpflichtet, Aufwendungen für und Schäden durch eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückruf- oder Rücknahmeaktion zu erstatten, die Folge der Mangelhaftigkeit der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind.

§ 10 Versicherungsschutz
1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 2,5 Mio. € für Personenschäden einerseits sowie für Sach- und Produktvermögensschäden andererseits sowie eine Allgemeine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € abzuschließen und zu unterhalten. 
2. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.1 ProdHV (Musterbedingungen des GDV – Stand August 2008), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.2 ProdHV, Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV, Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV, Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV. 
3. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland erstrecken. 
4. Der Lieferant hat die Regelungen zur Modifizierung der Prüf- und Rügeobliegenheiten gemäß § 5 dieser AEB und zur Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 9, Ziffer 5 dieser AEB sowie die Regelung zur Freistellung gemäß § 9, Ziffer 8 dieser AEB seinem Betriebs-Haftpflicht­versicherer zur Mitversicherung im Rahmen seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung und zur Bestätigung der Deckungsunschädlichkeit vorzulegen. 
5. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung der Rückrufkosten gem. § 9, Ziffer 10 dieser AEB zusätzlich zu seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung. 
6. Der Lieferant überlässt uns spätestens mit der ersten Lieferung oder Leistung die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).

§ 11 Geheimhaltung
1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Lieferanten bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Informationen durch uns bekannt waren.
2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir  uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Unsere Unterlagen dürfen nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die unseren Auftrag ausführen. Der Lieferant sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter unsere berechtigten Geheimhaltungsinteressen wahren.
3. Der Lieferant ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet. Sämtliche von uns überlassenen Gegenstände sind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an uns zurück zu geben.
4. Eine Vervielfältigung der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 
5. Sämtliche unsere Geschäftsbeziehung betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt. Eine auch teilweise Offenlegung unseres Auftrags gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch uns erfolgen; der Lieferant soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.
6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit unserer Geschäftsverbindung werben.
7. Gegenstände, die wir dem Lieferanten überlassen, bleiben unser Eigentum. Gegenstände, die in unserem Auftrag hergestellt werden, werden unser Eigentum. Diese dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung geliefert werden. 
8. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne unsere Einwilligung ist untersagt. Sie berechtigt uns zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.
9. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit unseren Kunden Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsgegenstand entsprechen.
10. Produkte, die unserer Bestellung entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.

§ 12 Fertigungsmittel, Eigentumsvorbehalt 
1. Fertigungsmittel, die von uns zur Verfügung gestellt, von uns geplant oder bezahlt werden, wie Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Werkzeuge, bleiben in unserem oder werden unser Eigentum. 
Sie dürfen nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden, nicht vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände. Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Vertragsprodukte einzusetzen. 
2. Sofern in unserem Eigentum stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen.
3. Der Lieferant ist verpflichtet, in unserem Eigentum stehende Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern. Der Lieferant tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. 
4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 
5. Sofern von uns Sachen beigestellt werden, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass uns dieser anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn wir die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn wir von weiteren Bestellungen absehen können. In solchen Fällen sind uns die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.
6. Mehraufwendungen wegen Materialfehlern und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu diesen Mehraufwendungen in Rechnung gestellt werden.
7. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und uns Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind uns unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen. 
8. Soweit die uns zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, werden wir auf Wunsch des Lieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
9. Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei uns lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennen wir nicht an. 

§ 13 EU-Verordnung REACH
Der Lieferant stellt sicher, dass alle verwendeten Stoffe, die unter die EU-Chemikalienverordnung REACH fallen, entsprechend dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichen Verwendung der Stoffe bei uns registriert bzw. zugelassen sind. Dies gilt auch für Lieferanten außerhalb der EU. Auf unser Verlangen erbringt der Lieferant bzgl. der Erfüllung dieser Verpflichtung geeignete Nachweise. 

§ 14 Ausfuhr- und Zollbestimmungen
1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen und US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Zoll- und Ausfuhrbestimmungen des Ursprungslandes seiner Produkte in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
- Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten;
- für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US-Export Administration Regulations (EAR);
- den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software;
- ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden;
- die statistische Warennummer (HS-Code) seiner Güter, sowie 
- einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von uns.
2. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Produkte über alle Änderungen der verstehenden Daten zu informieren. 

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist nach Wahl von uns das für unseren Geschäftssitz in Rietheim-Weilheim zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Lieferanten. 
2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist unser Sitz in Rietheim-Weilheim.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit uns und unseren Auftraggebern ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG - „Wiener Kaufrecht“ - ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet. 

§ 16 Kontaktdaten
METU Meinig AG
Seitinger Str. 14
78604 Rietheim-Weilheim
Deutschland
Vorstand: Jochen Meinig, Annette Meinig Theodossiou
Telefon: +49 (0) 7461 / 9287-0
Telefax: +49 (0) 7461 / 9287-28
Email:    info@metu.de
Internet: www.metu.de
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart
Registernummer: HRB 451 268
USt.-ID.Nr.: DE 142 931 869